Letzterer verhielt sich nicht nach dem Willen des Beschuldigten, womit der Erfolg der (versuchten) Nötigung ausblieb. Der Beschuldigte unternahm indes alles seiner Ansicht nach Notwendige, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen («Pfändungsandrohung» mittels Schreiben und Blockierung des Parkplatzes bzw. der Fahrzeuge). In subjektiver Hinsicht ist demnach von direktem Vorsatz auszugehen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten immer wieder angerufenen Gründe (ermüdendes, verweigerndes Verhalten von J._______