Dabei vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass J.________ nach Erhalt des besagten Schreibens seinen Anwalt konsultierte, zumal mit der angedrohten «Pfändung», wie bereits erwähnt, keine Pfändung im Rechtssinne, sondern ein faktisches Vorenthalten gemeint war. Die Drohung wäre damit geeignet gewesen, eine durchschnittlich belastbare Person in ihrer freien Willensbildung und -ausübung einzuschränken, erzielte bei J.________ diese Wirkung indes nicht. Letzterer verhielt sich nicht nach dem Willen des Beschuldigten, womit der Erfolg der (versuchten) Nötigung ausblieb.