Dritte in die Streitigkeit miteinbezogen und dadurch persönlich betroffen. Der Vorinstanz ist entsprechend zuzustimmen, wenn sie die beiden Sachverhaltselemente (Brief und nachträgliches Verhalten) als eine unrechtmässige Nötigungshandlung betrachtete. Dabei vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass J.________ nach Erhalt des besagten Schreibens seinen Anwalt konsultierte, zumal mit der angedrohten «Pfändung», wie bereits erwähnt, keine Pfändung im Rechtssinne, sondern ein faktisches Vorenthalten gemeint war.