Allerdings war nach Ansicht der Kammer das hierzu verwendete Mittel unerlaubt und keinesfalls im richtigen Verhältnis zum erstrebten Zweck stehend. Der Beschuldigte verunmöglichte den Mietern des Parkplatzes nicht nur die ordentliche Nutzung ihrer Mietsache, er behinderte sie auch in der Ausübung einer Alternativlösung, im Wissen, dass dies den Beschuldigten als Vermieter hart treffen würde. Sodann stehen Mittel und Zweck auch nicht im richtigen Verhältnis, wurden aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten doch (betreffend Bauabschluss unbeteiligte) Dritte in die Streitigkeit miteinbezogen und dadurch persönlich betroffen.