Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner danach zu fragen, ob das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder ob die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Der Zweck war vorliegend erlaubt, ging es doch um den bevorstehenden – wenn auch strittigen bzw. ungeklärten – Bauabschluss. Allerdings war nach Ansicht der Kammer das hierzu verwendete Mittel unerlaubt und keinesfalls im richtigen Verhältnis zum erstrebten Zweck stehend.