_ konnte aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten seinen Pflichten als Vermieter, insbesondere dem Zurverfügungstellen des Parkplatzes, für eine gewisse Zeit nicht mehr vollumfänglich nachkommen. Er gilt demnach als indirekt betroffen, was ausreichend ist (vgl. Ziff. 14.2 hiervor). Dass der Parkplatz im Wagenschopf vom Beschuldigten sodann nicht im zivilrechtlichen Sinne «gepfändet» werden konnte, vermag noch keinen untauglichen Versuch zu begründen. Der Beschuldigte meinte mit der angekündigten «Pfändung» offensichtlich eine «Beschlagnahme» bzw. eine «Hinde-