Unrechtmässig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. beispielhaft BGE 141 IV E. 3.2.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, welcher sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O. N 55