181 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (DEL- NON/RÜDY, N 49 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. beispielhaft BGE 141 IV E. 3.2.1).