181 aStGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H.; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB).