Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass er um die Unpfändbarkeit des Parkplatzes gewusst habe. In Bezug auf das Parkieren der Autos sei weiter nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Nötigungshandlung zum Nachteil von J.________ vorliege. Er sei in keiner Art und Weise betroffen gewesen. Der Beschuldigte sei demnach vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 14.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 181 aStGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.