Aus dem Schreiben vom 18. Mai 2016 gehe hervor, dass der Parkplatz bis zum Bauabschluss als Pfand habe genommen werden sollen. Es handle sich um einen absolut untauglichen Versuch. Der angedrohte Nachteil hätte gar nie eintreten können, weil eine Pfändung so nicht möglich sei und dies deshalb keine Nötigungshandlung darstellen könne. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass J.________ umgehend seinen Anwalt kontaktiert und eine Stellungnahme verfasst habe. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass er um die Unpfändbarkeit des Parkplatzes gewusst habe.