14. (Versuchte) Nötigung 14.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der Nötigung um ein Erfolgsdelikt handle und vorliegend einzig die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage komme. Solches sei zu bejahen, wenn der Eintritt des Nachteils vom Willen des Täters abhängig erscheine. Sie müsse solch eine Intensität erreichen, dass sie die betroffene Person zum gewünschten Verhalten bestimme. Aus dem Schreiben vom 18. Mai 2016 gehe hervor, dass der Parkplatz bis zum Bauabschluss als Pfand habe genommen werden sollen.