36 gendes Erfordernis für die Strafbefreiung darstellt. Sodann genügt es auch nicht, wenn die beschimpfte Person allenfalls zu einer sich zuspitzenden Situation beigetragen hat (vgl. Urteil des BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. März 2015 bis 2. Mai 2015, zum Nachteil von F.________, C.________ und E.________ schuldig gemacht.