_ und C.________ am 2. Mai 2015 ohne Weiteres anzeigen können, war er doch am 4. Mai 2015 bei der Polizei und meldete u.a. eine Beschimpfung von H.________ (pag. 14 ff.). Eine generelle bzw. vorbestehende Konfliktlage rechtfertigt – auch wenn früher allenfalls Beschimpfungen ausgesprochen wurden – die Anwendbarkeit von Art. 177 Abs. 3 aStGB nicht, zumal die Unmittelbarkeit auch hier ein zwin-