Von einer unmittelbaren Reaktion kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Zufolge der fehlenden Unmittelbarkeit der Reaktionen des Beschuldigten kann offenbleiben, ob er effektiv provoziert wurde oder ob er sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden hat. Dass es am 2. Mai 2015 von Seiten F.________ und C.________ zu Beschimpfungen oder gar Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten gekommen ist, lässt sich nicht erstellen und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hätte allfällige Beschimpfungen oder Tätlichkeiten von F.________ und C.___