Der Beschuldigte verfasste noch besagte E-Mail, er handelte damit nicht spontan und im Affekt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Aussage gegenüber C.________ betreffend «Vergasen». Zwischen der vom Beschuldigten geltend gemachten «Provokation» (Auslachen durch E.________ und C.________) und der anschliessenden Äusserung lagen gemäss Aussagen des Beschuldigten fünf Stunden. Von einer unmittelbaren Reaktion kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden.