Sodann fehlt es in beiden Fällen («Lügner» und Aussage betreffend «Vergasen») auch an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Reaktion. Das Bundesgericht sieht den Grund für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters (vgl. BGE 83 IV 151), wobei die Beschimpfung via E-Mail grundsätzlich – so auch vorliegend, wo es angeblich um ein vorgängiges Filmen ging – nicht unmittelbar geschieht bzw. geschah (vgl. Urteil des BGer 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.3). Der Beschuldigte verfasste noch besagte E-Mail, er handelte damit nicht spontan und im Affekt.