Er handelte direktvorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung (mehrfach) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Sofern der Beschuldigte geltend macht, er habe mit der Bezeichnung «Lügner» gegenüber E.________ und der Aussage betreffend «Vergasen» gegenüber C.________ auf eine vorgängige Provokation reagiert (Art. 177 Abs. 2 aStGB), ist sein Einwand nicht zu hören. So kann eine generelle bzw. vorbestehende Konfliktlage nicht als vorgängige Provokation gelten (vgl. auch Urteil des BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2).