_ betitelte er als «Lügner», «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot». Hierbei handelt es sich klarerweise um ehrrührige Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 aStGB (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Mit diesen Bezeichnungen bzw. Aussagen hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den betroffenen Personen klar ausgedrückt. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst und wollte dies auch. Er handelte direktvorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung (mehrfach) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.