177 StGB). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl.2021, N. 7 zu Art. 177 StGB). Eine Reaktion nach zehn Tagen (vgl. Urteil des BGer 6B_938/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.3.2) bzw. zwei Monaten (vgl. Urteil des BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.2) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unmittelbar. Dasselbe gilt normalerweise auch für Beschimpfungen mittels Briefform und E-Mail (TRECH- SEL/LEHMKUHL, a.a.