177 Abs. 1 aStGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Art. 177 aStGB ist ein Auffangtatbestand, unter welchen sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfwörter einzuordnen (vgl. Urteil des BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). So werden die Bezeichnungen «Arschloch» und «Idiot» im hiesigen