Gesetzliche und theoretische Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 177 Abs. 1 aStGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1242). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 aStGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.