Der Tatbestand der Beschimpfung sei demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 3 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls erwiesenermassen Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 aStGB geäussert habe. Er habe diese willentlich und wissentlich ausgesprochen und sich damit gemäss Art. 177 aStGB strafbar gemacht. 13.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art.