Der Beschuldigte sei am 2. Mai 2015 als Aggressor aufgetreten und habe sie beschimpft. Auch die übrigen Beschimpfungen seien immer zuerst vom Beschuldigten ausgegangen. Bei den Beschimpfungen gegen E.________ handle es sich zweifellos um Werturteile, mit welchen der Beschuldigte seine Missachtung zum Ausdruck gebracht habe. Auch die Aussagen «dumme Kuh» und diejenige zum dämlichen Lachen und dem Vergasen seien Werturteile mit ehrverletzendem Charakter. Auch stelle die Geste des Mittelfingers klar eine Beschimpfung dar. Der Tatbestand der Beschimpfung sei demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.