Seitens der Straf- und Zivilkläger 1+2 wurde im Wesentlichen entgegnet, dass von einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 aStGB gesprochen werden könne, wenn jemand durch ein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gebe. Solches sei vorliegend aber nicht der Fall. Der Beschuldigte sei auf die beiden Frauen zugegangen und habe diese beschimpft. Was von Seiten der Verteidigung zur Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 aStGB vorgebracht werde, wirke konstruiert. Der Beschuldigte sei am 2. Mai 2015 als Aggressor aufgetreten und habe sie beschimpft.