Selbst wenn dies nicht so gewesen wäre, habe er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Er habe das Verhalten als Provokation aufgefasst und mit der ausgesprochenen Beleidigung reagiert. Betreffend die E-Mail an E.________ sei festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über eine längere Zeit beobachtet gefühlt und angenommen habe, er werde gefilmt. Auch hier handle es sich um eine Provokation, welche zu einer Strafbefreiung führen müsse. Demnach habe in diesen Punkten ein Freispruch zu erfolgen. Seitens der Straf- und Zivilkläger 1+2 wurde im Wesentlichen entgegnet, dass von einer Provokation im Sinne von Art.