33 dass sich die Beteiligten schon vor Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten. Gerade im Wissen darum, dass die Beteiligten stets aneinandergeraten seien, bestehe kein Interesse mehr an strafrechtlicher Verfolgung. In Bezug auf die Beschimpfung gegenüber C.________ betreffend Vergasen gelange Art. 177 Abs. 2 aStGB zur Anwendung. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass sich die beiden über ihn lustig gemacht hätten. Selbst wenn dies nicht so gewesen wäre, habe er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden.