Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 2. Mai 2015, zum Nachteil von F.________ und H.________ schuldig gemacht. 13. Beschimpfung (mehrfach) 13.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass für die vermeintlichen Beschimpfungen vom 2. Mai 2015 der Strafbefreiungsgrund der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 aStGB vorliege. Es dürfe davon ausgegangen werden,