Der Hausfriedensbruch erfolgte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim besagten Eingangsbereich um die Sondernutzungszone von H.________ und F.________ handelte und er betrat diese willentlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass dies im Rahmen einer Auseinandersetzung geschah. So zogen sich F.________, C.________ und E.________ gemäss erstelltem Sachverhalt in den privaten Eingangsbereich zurück, worauf der Beschuldigte diesen ebenfalls betrat. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.