BGE 83 IV 154 E. A f.). Gleiches muss auch für den Stockwerkeigentümer gelten, umso mehr als der ausserhalb der Wohnung, aber noch innerhalb der Gebäudemauern liegende Sondernutzungsanteil vorliegend vom allgemein benutzbaren Raum (Eingangsbereich zur Heubühne) zwar nicht durchgehend mit einer Mauer o.ä. abgetrennt war, aber die Eigentums- resp. Wohnrechtsverhältnisse und -grenzen allen klar waren. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit erfüllt. Der Hausfriedensbruch erfolgte direktvorsätzlich.