Was das geschützte Objekt an sich betrifft kann die Rechtsprechung zu Mietverhältnissen herangezogen werden: Geschütztes Objekt ist neben dem Haus auch die Wohnung, worunter Räumlichkeiten zu verstehen sind, die für das häusliche Leben bestimmt sind. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Bereiche in Räumen wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus, deren Nutzung ihm wie auch dem Vermieter zusteht (vgl. BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. A f.).