Angesichts der belasteten nachbarlichen Vorgeschichte zwischen den Parteien war offensichtlich auch jedem klar, dass keiner ohne Einladung oder Erlaubnis die Sondernutzungsbereiche des anderen betreten darf. Dies wurde dem Beschuldigten aber auch am besagten Tag (insb. von F.________) erneut explizit gesagt. Ob sich der Beschuldigte nun mehrmals oder nur einmal in die besagte Zone begeben hat und wie weit er sich darin aufgehalten hat, kann – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – offenbleiben. Was das geschützte Objekt an sich betrifft kann die Rechtsprechung zu Mietverhältnissen herangezogen werden: