Von einem Hineinziehen, wie vom Beschuldigten (teilweise) geltend gemacht, kann keine Rede sein. Dem Beschuldigten war bewusst, dass es sich bei der Zone um einen den Wohnrechtsberechtigten vorbehaltenen Bereich handelt und er dort nicht erwünscht ist, schliesslich waren diese Grenzen jahrelang hart umkämpft und der Beschuldigte selber erklärte der Polizei ganz genau, wo die Grenzen verliefen. Angesichts der belasteten nachbarlichen Vorgeschichte zwischen den Parteien war offensichtlich auch jedem klar, dass keiner ohne Einladung oder Erlaubnis die Sondernutzungsbereiche des anderen betreten darf.