32 12.3 Subsumtion Es wurde ein gültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (pag. 94 f.). Der Beschuldigte drang gemäss Beweisergebnis am 2. Mai 2015 willentlich in die Sondernutzungszone von H.________ und F.________ ein. Von einem Hineinziehen, wie vom Beschuldigten (teilweise) geltend gemacht, kann keine Rede sein.