186 StGB). Verfügungsberechtigt ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öf- fentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 186 StGB). Als Sachurteilsvoraussetzung muss ein gültiger Strafantrag des Inhabers des Hausrechts vorliegen (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 17 zu Art. 186 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt.