16. hiernach). Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 186 StGB mit Hinweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1).