31 12.2 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Wegen Hausfriedensbruchs wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtsmässig eindringt (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0]; zum anwendbaren Recht: vgl. Ziff. 16. hiernach).