Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklägers 4 wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei erwiesen, dass der Beschuldigte mehrfach in den Eingangsbereich von F.________ und H.________ eingedrungen und gegen ihren Willen dort verblieben sei. Der Eingangsbereich stehe im Sondernutzungsrecht, womit ihr Hausrecht verletzt worden sei. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt und sei wegen Hausfriedensbruch strafbar.