Eine Inkaufnahme sei deshalb auszuschliessen, weil dazumal nicht klar gewesen sei, wo die Sondernutzungszone genau anfange. Das Eindringen in die Sondernutzungszone sei als fahrlässige Begleiterscheinung zu klassifizieren, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 3/Rechtsnachfolgerin des Straf- und Zivilklägers 4 wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei erwiesen, dass der Beschuldigte mehrfach in den Eingangsbereich von F.________ und H.________ eingedrungen und gegen ihren Willen dort verblieben sei.