Es sei ein kurzzeitiges Verweilen als Begleiterscheinung des Aneinandergeratens gewesen. Dass er sich erwiesenermassen nur im Grenzbereich aufgehalten habe, zeige auf, dass er nicht vorsätzlich hineingestanden sei. Weiter sei er nicht längere Zeit dort verweilt, sondern habe sich auf Aufforderung von F.________ entfernt. Dies spreche ebenfalls gegen eine willentliche Verletzung des Hausrechts. Eine Inkaufnahme sei deshalb auszuschliessen, weil dazumal nicht klar gewesen sei, wo die Sondernutzungszone genau anfange.