12. Hausfriedensbruch 12.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Der Täter müsse jedoch auch den Willen haben, das Hausrecht zu verletzen und dies mit seinem Verhalten bewirken. Ferner müsse er von der Unrechtmässigkeit wissen. Die Handlungen des Beschuldigten seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, das Hausrecht zu verletzen. Es sei ein kurzzeitiges Verweilen als Begleiterscheinung des Aneinandergeratens gewesen.