Er sprach zunächst noch von einem beidhändigen «Schubser» auf Schulterhöhe (was indes ähnlich von F.________ geschildert wurde), dann noch von einem seitlichen «Ziehen» und schliesslich äusserte er nur noch, dass F.________ sich nach seiner Aufforderung habe fallen lassen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, ist es notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Auch die Kammer geht demnach davon aus, dass der Beschuldigte die Treppe herunterkommend F.________ auf Schulterhöhe weggestossen hat, weil es am 12.