Seine Frau habe das auch immer so gesagt. Sie sei daneben gestanden und wie eine «Gestörte» angebrüllt worden (pag. 1184, Z. 34 ff.). Er habe sie nicht von vorne gestossen. Vielleicht sei sie dann selber gestolpert (pag. 1185, Z. 1 f.). An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte weder von einem Stossen noch von einem Ziehen seinerseits. Auf Frage, weshalb F.________ gestürzt sei, erklärte er unter anderem, dass er ihr gesagt habe, sie solle gehen und sie sich dann einfach habe fallen lassen (pag. 1535, Z. 29 ff.). Mit den von ihr geltend gemachten Verletzungen habe er nichts zu tun (pag. 1535, Z. 15 f.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht.