547, Z. 228 ff.). Auf Vorhalt des angeklagten Vorwurfs reagierte sie ausweichend und war darum bemüht, den Beschuldigten nicht (übermässig) zu belasten. So führte sie etwa aus, dass F.________ am Boden gelegen und mit den Beinen gegen den Beschuldigten «gestüpft» habe. F.________ habe ihm natürlich «Schlämperlige» angehängt. Der Beschuldigte habe dann zu ihr gesagt, sie solle nach oben verreisen und sie in Ruhe lassen. Sie habe aber weiter gewettert. Auf die Aussagen von O.________ kann nur bedingt