1520, Z. 42 ff.). Ihre Aussagen betreffend Verletzungen und deren Ursache werden ferner durch die eingereichten Fotografien und die Feststellungen von Dr. med. AD.________ gestützt (pag. 167 f.). Die Aussagen von H.________ helfen zur Klärung des Vorfalls nicht weiter. Er gab zu Protokoll, dass er die körperliche Auseinandersetzung zwischen F.________ und dem Beschuldigten nicht mitbekommen habe. Auf Nachfrage ergänzte er, dass er nicht mitbekommen habe, als seine Frau auf den Betonboden gefallen sei. Immerhin erklärte er, dass er im Nachhinein deren Schmerzen mitbekommen habe. Er wisse davon einfach, was ihm seine Frau erzählt habe.