Nach dem Gesagten kann betreffend den Vorfall vom 26. März 2016 auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt werden, welche im Kerngeschehen von den übrigen Personen und in Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen von den aktenkundigen Fotografien und dem ärztlichen Zeugnis gestützt werden. Ad Vorfall vom 12. April 2016: F.________ machte zum Ablauf der Geschehnisse vom 12. April 2016 konstante Aussagen. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, dass sie mit ihrer Tochter habe reden wollen. Der Beschuldigte sei dazugekommen und habe sie umgestossen. Er sei «cho ache z seckle und isch usgrastet» und habe ihr gesagt «was hesch du mini Frou a zfigge».