Dass bei einem solchen Gerangel um eine sperrige Holzkonstruktion, welche notabene noch zwei längliche Beine hat, Verletzungen im Brust- und Beckenbereich entstehen können, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies umso mehr, als sich F.________ unbestrittenermassen daran geklammert und entsprechend ein gewisses Mass an Kraft aufgewendet werden musste, um ihr besagte Holzkonstruktion zu entreissen. Nach dem Gesagten kann betreffend den Vorfall vom 26. März 2016 auf die glaubhaften Aussagen von F._____