dabei verletzt habe. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass er mit den Verletzungen «grundsätzlich nichts zu tun» habe (pag. 1535, Z. 15 f.). Wie hiervor bereits festgestellt, wird der Ablauf der Geschehnisse im Wesentlichen nicht bestritten. Der Beschuldigte wollte F.________ die Holzkonstruktion «AB.________» am 26. März 2016 aus den Händen reissen, weil sie seiner Ansicht nach einmal mehr unerlaubt sein Grundstück dekorierte. F.________ klammerte sich dabei an besagter Holzkonstruktion fest und der Beschuldigte musste – so schilderte dies etwa auch seine Ehefrau – daran reissen, um es F.________ wegzunehmen.