27 stossen habe, sie darum gerangelt hätten und er es ihr anschliessend weggezogen habe (pag. 572, Z. 329 ff.). Dies wiederholte er auch bei der Vorinstanz (pag. 1184, Z. 8 ff.). Betreffend die geltend gemachten Verletzungen erklärte der Beschuldigte zunächst noch, er wisse nicht, wie man sich dabei Verletzungen habe zuziehen können (pag. 572, Z. 333 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er könne sich nicht vorstellen, dass sich F.________ dabei verletzt habe.