___ und AC.________. Auch wenn O.________ zu den Verletzungen keine genauen Angaben machen konnte, so mutmasste sie dennoch, dass F.________ im Gerangel durch die Holzkonstruktion verletzt worden sein könne. Dies entspricht den Mutmassungen von F.________. Der Beschuldigte gab zu, dass er am 26. März 2016 erbost darüber gewesen sei, dass F.________ und H.________ wiederholt sein Grundstück dekoriert hätten. Dies entspricht den Aussagen seiner Ehefrau, wonach ihm deshalb der Kragen geplatzt bzw. er wütend gewesen sei. Dass es im Rahmen dieses Vorfalls zu einem Gerangel um die Holzkonstruktion «AB.________» gekommen ist, wird vom Beschuldigten nicht bestritten.